Haftung Architekt
Regelungen nach BGB
Die Haftung des Architekten für Mängel gemäß Werkvertragsrecht des BGB sieht folgende Möglichkeiten vor:
- Nacherfüllung gemäß § 634 Nr. 1 und § 635
- Selbstbeseitungsrecht des Auftraggebers auf Kosten des Architekten gemäß § 634 Nr. 2 und § 637
- Rücktritt vom Vertrag gemäß § 634 Nr. 3 und § 636
- Minderung der Vergütung gemäß § 634 Nr. 3 und § 638
- Schadensersatz gemäß § 634 Nr. 4 und § 634 Nr. 6 usw.
Fristsetzung
Grundsätzlich muss der Auftraggeber für alle Mängelansprüche eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt haben und diese muss erfolglos abgelaufen sein. Die Fristsetzung ist nicht erforderlich, wenn der Mangel bereits Bestandteil des Bauwerkes ist. Als Ausweg für den Auftraggeber bleiben Schadensersatz, Minderung und Rücktritt.
Voraussetzung für den Schadensersatzanspruch
Ein Verschulden des Architekten ist Voraussetzung für den Schadensersatzanspruch.
Der Anspruch auf Nacherfüllung besteht
- unabhängig vom Verschulden des Auftragnehmers
- ist der sich unmittelbar aus einem Vertrag ergebende Anspruch des Auftraggebers bei mangelhafter Leistung
- der Auftraggeber hat einen Nacherfüllungsanpruch und entspricht dem Nacherfüllungsrecht des Auftragnehmers
Bei Bauüberwachungsfehlern hat der Architekt kein Nacherfüllungsrecht!