Produkthaftung

Haftung des Herstellers

Der Hersteller von Produkten haftet verschuldensunabhängig für bestimmte Schäden, die durch die Fehlerhaftigkeit seines Produktes entstanden sind. Im Produkthaftungsgesetz ist die Produkthaftung geregelt.

Die bei der Benutzung des Produktes des Herstellers entstehenden Folgeschäden, wie Schäden an Körper, Gesundheit oder Sachen haftet der Hersteller im Rahmen der Produkthaftung.

Die Haftung für Sachschäden bezieht sich nur auf die andere Sache und nicht auf die fehlerhafte Sache selbst, auch wenn diese selbst beschädigt wurde. Voraussetzung hierfür ist, dass die andere Sache für den privaten Gebrauch oder Verbrauch bestimmt war. Ausgeschlossen sind auch Entwicklungsgefahren, Arzneimittelschäden, Nuklearschäden und reine Vermögensschäden.

Die Haftung des Herstellers erfolgt dann, wenn durch einen Fehler des Produktes eine Rechtsgutsverletzung entstanden ist und keine Ausschlüsse gem. §1 Abs. 2 und 3 des ProdHaftG vorliegen.

Zitat des ProdHaftG:

  1. Wird durch einen Fehler eines Produkts jemand getötet, sein Körper oder seine Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Hersteller des Produkts verpflichtet, dem Geschädigten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Im Falle der Sachbeschädigung gilt dies nur, wenn eine andere Sache als das fehlerhafte Produkt beschädigt wird und diese andere Sache ihrer Art nach gewöhnlich für den privaten Ge- oder Verbrauch bestimmt und hierzu von dem Geschädigten hauptsächlich verwendet worden ist.

  2. Die Ersatzpflicht des Herstellers ist ausgeschlossen, wenn

    • er das Produkt nicht in den Verkehr gebracht hat.
    • nach den Umständen davon auszugehen ist, dass das Produkt den Fehler, den den Schaden verursacht hat, noch nicht hatte, als der Hersteller es in den Verkehr brachte,
    • er das Produkt weder für den Verkauf oder eine andere Form des Vertriebs mit wirtschaftlichem Zweck hergestellt noch im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit hergestellt oder vertrieben hat.
    • der Fehler darauf beruht, dass das Produkt in dem Zeitpunkt, in dem der Hersteller es in den Verkehr brachte, dazu zwingenden Rechtsvorschriften entsprochen hat, oder
    • der Fehler nach dem Stand der Wissenschaft und Technik in dem Zeitpunkt, in dem der Hersteller das Produkt in den Verkehr brachte, nicht erkannt werden konnte.
  3. Die Ersatzpflicht des Herstellers eines Teilprodukts ist ferner ausgeschlossen, wenn der Fehler durch die Konstruktion des Produkts, in welches das Teilprodukt eingearbeitet wurde, oder durch die Anleitungen des Herstellers des Produkts verursacht worden ist. Satz 1 ist auf den Hersteller eines Grundstoffs entsprechend anzuwenden.

  4. Für den Fehler, den Schaden und den ursächlichen Zusammenhang zwischen Fehler und Schaden trägt der Geschädigte die Beweislast. Ist streitig, ob die Ersatzpflicht gemäß Absatz 2 oder 3 ausgeschlossen ist, so trägt der Hersteller die Beweislast.