Haftung Rechtsanwalt

Anwaltshaftung - Ihre Sicherheit

Die Anwaltshaftung beziehungsweise die Haftung des Rechtsanwalts bedeutet, dass der Rechtsanwalt in seiner Funktion für sein gesamtes Handeln haftet. In der Regel erfolgt zwischen Rechtsanwalt und Mandant der Abschluss eines Anwaltsvertrages, welche die gegenseitig vereinbarten und dem Rechtsanwalt beauftragten Dienstleistungen zum Gegenstand haben. Dieser Anwaltsvertrag wird als so genannter Geschäftsbesorgungsvertrag bezeichnet. Hinsichtlich der Haftung besteht, wie bei Dienstleistern aller anderer Branchen auch, dass der Rechtsanwalt für die vertraglich vereinbarte Dienstleistung dem Mandanten gegenüber der ordnungsgemäßen Erfüllung Folge zu leisten hat und hierfür haftet.

Pflichtverletzungen des Rechtsanwalts

Verletzt der Rechtsanwalt schuldhaft seine aus dem geschlossenen Anwaltsvertrag bestehenden Pflichten, so haftet er hierfür, wobei seine Pflichten insbesondere darin bestehen, den Mandanten rechtlich zu beraten. Auf die vom Mandanten getätigten Angaben zu dem betreffenden Sachverhalt beruht folglich die rechtliche Beratung, wobei nicht in das Aufgabenfeld des Anwalts fällt, den Sachverhalt zu ermitteln, jedoch besteht seitens des Anwalts die Pflicht der Informationsbeschaffung. Folglich obliegt ihm die Pflicht, als Grundlage der Aufbereitung zu einer Prüfung der betreffenden Rechtslage, zu dem Sachverhalt die geeignete Fragestellung.

Entstehen Widersprüche bezüglich des Sachverhalts sowie in dem Vergleich zu den schriftlich erstellten Unterlagen, liegt eine weitere Aufklärung des Sachverhalts bei dem Rechtsanwalt. Nachfolgend muss dem Mandanten gegenüber eine fundierte und umfassende rechtliche Information erfolgen, wobei sowohl grundlegende Kenntnisse der jeweiligen aktuellen Gesetzeslage sowie die höchstrichterliche Rechtsprechung eine signifikante Pflicht des Rechtsanwalts darstellt. Des Weiteren muss eine grundlegende Analyse erfolgen, aus welcher hervorgeht, wie und ob das von seinem Mandanten angestrebte Ziel zu erreichen ist. Ferner hat der Rechtsanwalt seinen Mandanten vor vermeidbaren sowie voraussehbaren Nacheilen zu schützen, somit hat der Rechtswalt den sichersten Weg seiner Strategie zu gehen, es sei denn, der Mandant selbst strebt das Eingehen eines Risikos an, welches für ihn, je nach Sachlage, zu nicht unerheblichen Nachteilen führen könnte. In diesem Fall muss seitens des Anwalts eine entsprechende Dokumentation erfolgen.

Wann kann man Schadensersatz verlangen?

Besteht nachweisbar eine schuldhafte Verletzung seitens des Rechtsanwalts seiner aus dem Vertrag bestehenden Pflichten, besteht gegenüber dem Mandanten sowie Dritten Schadensersatzanspruch, sofern infolge der Pflichtverletzung des Anwalts seinem Mandanten oder Dritten kausal die Verursachung eines Schadens erfolgt. Dieser Schaden wird ermittelt unter Anwendung der so genannten Differenzhypothese. Hierbei erfolgt nach einer etwaigen Pflichtverletzung ein Vergleich mit der auf den Mandanten zutreffenden rein hypothetischen Lage seines Vermögens ohne eine Verletzung der Pflichten. Das Ergebnis muss demnach dergestalt ausfallen, dass der Geschädigte sich so steht, wie es der Fall wäre, wenn seitens des Rechtsanwalts, welchem er sich anvertraut hat, keine Pflichtverletzung begangen worden und eine richtige Beratung erfolgt wäre.

Wer hat die Beweislast?

Eine Pflichtverletzung seitens des Rechtsanwalts zieht als Folge einen Anwaltshaftungsprozess nach sich, in dessen Verlauf die Beweislast beim Geschädigten liegt, das heißt, dass er für sämtliche, den Anspruch begründeten Tatsachen, die entsprechenden Beweise zu erbringen hat, sowohl betreffend das Zustandekommen als auch Inhalt des zwischen beiden Parteien geschlossenen Vertrages, was insbesondere in dem Fall Probleme aufwirft, sofern seitens des Anwalts private Ratschläge erfolgten. Der Geschädigte muss ferner auch die durch den Anwalt erfolgte Pflichtverletzung in vollem Umfang und nachvollziehbar beweisen, da es die Beweislastumkehr in diesem Fall nicht gibt. Ausschließlich bei der folgenden Ermittlung des dem Geschädigten entstandenen Schadens, sofern die Pflichtverletzung des Rechtsanwalt zweifelsohne bewiesen werden konnte, kann seitens des Gerichts eine Schätzung des Schadens erfolgen.

Beispiel für einen Schadensfall

Als häufiges Beispiel für einen Anwaltsprozess ist die Beauftragung seitens des Mandanten, Klage zu erheben gegen einen zahlungsunwilligen Schuldner aufgrund der dem Mandanten gegenüber bestehenden Forderung. Sofern hierbei dem Anwalt ein Fehler unterläuft, hat dieses zur Folge, dass die Klage abgewiesen wird. Im folgenden Anwaltshaftungsprozess kommt nun dem Anwalt die Funktion des Beklagten beziehungsweise Schuldners zu. Erfolgt die Feststellung, dass der Anwalt hierbei einen Fehler begangen hat, wofür der Mandant den Beweis zu erbringen hat, haftet der Rechtsanwalt trotzdem nicht, sofern er den Nachweis erbringen kann, dass eine Abweisung der Klage auch erfolgt wäre ohne seinen anwaltlichen Fehler oder aber auch eine Klageabweisung in dem der Einklagung der Forderung dienende Erstprozess, selbst dann, wenn ein Zuspruch seitens des Gerichts erfolgt wäre, jedoch eine Beitreibung der Forderung bei dem betreffenden Schuldner aufgrund von Zahlungsunfähigkeit somit ergebnislos verlaufen wäre.

Sofern der Rechtsanwalt dem Mandanten den Ratschlag unterbreitet, einen Prozess anzustreben, welcher, eventuell aufgrund der Verjährung der Forderung beziehungsweise wenn absehbar ist, dass der Schuldner von seinem Recht der Verjährungseinrede Gebrauch machen könnte, infolge dessen keinerlei Aussicht auf Erfolg zu Gunsten des Mandanten zu erwarten ist, so besteht keine Haftung auf den Gesamtwert der Forderung, sondern lediglich bezüglich des Prozesskostenschadens. Es muss insofern seitens des Anwalts eine Stellung des Mandanten in der Form erfolgen, wie dieser sich stünde, wenn der Prozess nicht geführt worden wäre. Da im Prozess der Mandant unterliegt und er die Kosten für das Verfahren zu tragen hat, bedeutet dieses für den Rechtsanwalt, sowohl für die Anwaltskosten als auch für die Gerichtskosten der gegnerischen Partei aufzukommen. Aufgrund des ihm gegenüber bestehenden Schadenersatzanspruchs besteht in Folge dessen seitens des Anwalts keine Möglichkeit der Durchsetzung seiner eigenen festgesetzten Gebührenordnung, im Gegenteil, sollte der Mandant dem Rechtsanwalt bereits sein Honorar erstattet haben, so kann er dieses in voller Höhe zurück verlangen.