Handelsrechtliche Vollmacht Prokura
Die umfassendste handelsrechtliche Vollmacht um im Namen des Unternehmens Geschäfte abzuschließen wird als Prokura bezeichnet. Die ausführende Person wird als Prokurist betitelt. Der Vollmachtumfang ist gesetzlich geregelt und wird im Handelsgesetzbuch (HGB) niedergeschrieben.
Erteilung von Prokura
Nur vom Kaufmann, sprich dem Inhaber oder gesetzlichen Vertreter, der im Handelsregister eingetragen ist, kann Prokura erteilt werden. Die ausdrückliche Erteilung von Prokura muss erfolgen. Die stillschweigende Erteilung oder das Dulden des Auftretens eines Dritten als Prokurist rechtfertigen keine Wirkung von Prokura. Die Eintragung im HR (Handelsregister) ist gesetzlich vorgeschrieben. Wirksam wird Prokura schon bei Erteilung an den Prokuristen oder Dritten. Zum Prokurist ernannt werden kann nur eine natürliche Person und ist strikt an diese Person gebunden und kann nicht übertragen werden.
Gesetzliche Grundlage
Alle Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Rechtshandlungen und Geschäfte, die der Betrieb eines Handelsgewerbes erfordert, ist durch die Erteilung von Prokura möglich lt. § 49 Abs.1 HGB - Handelsgesetzbuch.
Vornahme von Geschäften
Nicht nur die gewöhnlichen Geschäfte eines Handelsbetriebes können vom Prokuristen betrieben werden, auch weiterreichende wie Kreditgeschäfte, Angestellte ein- und auch ausstellen, Zweigniederlassungen errichten, den Geschäftsbereich des Unternehmens ausdehnen und auch Prozesse führen. Im Gegensatz hierzu steht der Handlungsbevollmächtigte, dessen Handeln auf die Vornahme von gewöhnlichen Geschäften des Betriebes des Handelsgewerbes beschränkt ist.
Nicht erlaubte Tätigkeiten des Prokuristen
Ohne besondere Befugnis darf der Prokurist keine Grundstücke verkaufen oder belasten. Auch die Unterzeichnung von Jahresabschlüssen oder die Erteilung von Prokura ist dem Prokuristen im Regelfall untersagt.
Titulierung von Prokura
Durch die genaue Titulierung des Prokura kann der Spielraum des Prokuristen eingeschränkt bzw. genauer definiert werden. Nachfolgende Titulierungen sind möglich: Gesamtprokura, Einzelprokura oder Niederlassungsprokura.
Erlöschen von Prokura
Durch den Eintritt der Geschäftsunfähigkeit des Prokuristen, dessen Tod oder Beendigung des Angestelltenverhältnisses erlischt Prokura. Durch Aufgabe des Geschäftsbetriebes durch den Kaufmann bzw. Inhaber des Unternehmens erlischt das Prokura des Angestellten. Der Widerruf des Prokura durch den Kaufmann ist jederzeit möglich, muss aber im Handelsregister eingetragen bzw. das Prokura des Angestellten wieder ausgetragen werden.