Haftung

Man unterscheidet zwischen der persönlichen und dinglichen Haftung. Die persönliche Haftung beinhaltet die Haftung mit dem gesamten Vermögen. Aus Gründen des Schuldnerschutzes (zur Entlastung der staatlichen Sozialsysteme) sind bestimmte Bereiche von der Haftung ausgenommen (pfändbares Vermögen). Die persönliche Haftung stellt den Normalfall da und ist der Höhe nach unbegrenzt. Der Schädiger haftet mit seinem gesamten Vermögen (Bank-Guthaben, Haus- und Grundbesitz, Wertpapiere, Gehaltsansprüche usw.)

Die Haftung gilt für Privatpersonen wie auch für den Beruf bzw. den Betrieb/Firma.

Die dingliche Haftung umfasst hingegen nur einen bestimmten Vermögensgegenstand. Hierbei kann es sich um ein Grundstück, eine Forderung oder eine andere bewegliche Sache handeln. Die dingliche Haftung wird durch ein Pfandrecht begründet.

Häufig wird als Haftung auch die Haftpflicht bezeichnet. Dies ist die Pflicht, einem anderen, dem durch eigenes Verhalten oder auch Unterlassen ein Schaden zugefügt wurde, durch Schadenersatzleistung zu entschädigen.

Es wird unterschieden zwischen der Verschuldenshaftung und der Gefährdungshaftung.

Verschuldenshaftung

I.d.R. besteht die Haftpflicht zum Schadenersatz nur bei Verschulden des Schädigers auf Grund der gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen (z.B.: unerlaubte Handlung und/oder Vertragsverletzung). Die Darlegungs-/ und Beweislast liegt i.d.R. beim Geschädigten. Im Rahmen dieser Haftpflicht entsteht ein Anspruch auf Schadenersatz für Personenschäden, Sachschäden, Vermögensschäden und Schmerzensgeld.

Gefährdungshaftung

sieht jedoch auch vor, dass der Halter einer bestimmten Einrichtung oder eines Verkehrsmittels für die Gefahren, die von dieser Einrichtung bzw. diesem Verkehrsmittel ausgehen, auch ohne eigenes Verschulden die Haftung trägt.

Haftung basierend auf Gefährdung:

  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 701 - Haftung des Gastwirts
  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 833 - Luxustier
  • Haftpflichtgesetz § 1, 2 - Bahn und Energieanlagen
  • Wasserhaushaltsgesetz (WHG) § 22 - Gewässer
  • Strassenverkehrsgesetz (StvG) § 7 - Kfz-Halter
  • Produkthaftungsgesetz (ProdHG) - § 1 ff. - Produkthaftung
  • Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG) § 1 ff. - Umwelteinwirkungen
  • Arzeneimittelgesetz (AMG) § 84 - Arzneimittel
  • Gentechnikgesetz (GenTG) § 32 ff - Gentechnische Anlagen
  • Luftverkehrsgesetz (LuftVG) § 33 ff. - Luftfahrzeuge
  • Atomgesetz (AtomG) § 25 ff. - Kernanlagen

Gegen diese Haftpflicht kann man sich mit entsprechenden Versicherungen schützen. Eine Versicherung, die alle nur denkbaren Schäden deckt, gibt es nicht. Jedes Risiko ist demnach separat zu versichern.

Es wird zwischen der Privathaftpflichtversicherung, der Berufshaftpflichtversicherung (zum Teil auch als Pflichtversicherung vorgeschrieben für Rechtsanwälte und Steuerberater) und der Betriebshaftpflichtversicherung für Firmen unterschieden.

Für die unterschiedlichsten Bereiche werden ausserdem ganz spezielle Versicherungen offeriert (Tierhaftpflichtversicherung, Wassersporthaftpflichtversicherung, uvm).