Teilleistungen von Subunternehmern
Vertraglich vereinbarte Leistungen werden nicht immer ausschließlich persönlich vom Unternehmer oder seinen Mitarbeitern erbracht, sondern oft werden die ganzen Leistungen oder aber auch Teilleistungen von anderen Unternehmen, sog. Subunternehmern - erbracht.
Die Subunternehmertätigkeit ist oft anzutreffen, wenn es um die Erbringung von Bauleistungen geht. Ein Bauherr schließt einen Vertrag mit einem Bauträger, Generalunternehmer oder Hauptunternehmer ab zur Erstellung eines Wohngebäudes. Der Bauträger wiederum erbringt die vertraglich vereinbarte Leistung nicht vollständig aus eigener Kraft, sondern lässt Teile des Gewerkes von anderen Handwerkern, wie Maurer, Zimmerer, usw. erledigen.
Vertragliche Beziehungen
Eine vertragliche Beziehung zwischen Bauherr und Subunternehmer besteht nicht. Jedoch ein Vertragsverhältnis zwischen dem Bauträger und dem Subunternehmer.
Bei Ansprüchen des Bauherren aufgrund von Mängeln hat dieser keine direkte Zugriffsmöglichkeit auf den Subunternehmer, wegen des fehlenden Vertragsverhältnisses. Der Bauherr muss sich an den Bauträger zu Beseitigung der Mängel wenden.
Der Bauträger, als Vertragspartner des Bauherren, ist diesem zur Haftung verpflichtet, auch wenn Teile des Gewerkes von Subunternehmern ausgeführt wurden. Da Subunternehmer als Erfüllungsgehilfen des Bauträgers anzusehen sind, hat der Bauträger für die Erfüllung der vertraglich vereinbarten Leistungen, auch wenn diese von Subunternehmern ausgeführt wurden, einzustehen. Die Leistungen des Subunternehmers werden gewertet, als wären Sie direkt vom Bauträger ausgeführt worden.